Lufttüchtigkeitsanweisung (LTA) – Hintergrund
Es ist normal, dass sich im regelmäßigen Betrieb von Flugzeugen Probleme oder Mängel zeigen, die bei der Entwicklung nicht absehbar und bei der Zulassung nicht bekannt waren. Erfährt der Hersteller bzw. Inhaber der Typenzulassung von einem Mangel, der auch andere Flugzeuge der Baureihe betreffen könnte, veröffentlich er ein sog. Service Bulletin (SB), das sowohl das Problem als auch seine Lösung beschreibt. Stellt sich zum Beispiel heraus, dass ein vielbelasteter Teil der Tragfläche dazu neigt, Rost anzusetzen, kann das Service Bulletin eine regelmäßige Inspektion des Tragflächenteils auf Korrossionsschäden anordnen. Service Bulletins können Mandatory, Recommended oder rein Facultative sein.
Mandatory Service Bulletins werden von der European Aviation Safety Agency (EASA) und der zuständigen nationalen Behörde (Civil Aviation Authority, CAA) aufgegriffen und als sogenannte Airworthiness Directive (AD) veröffentlicht. In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) dafür verantwortlich; die AD heißen bei uns Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA) und werden in den sog. „Nachrichten für Luftfahrer“ (NfL) publiziert. Bei den NfL handelt es um eine Art Amtsblatt, das entweder bei der R. Eisenschmidt GmbH (einer 100%igen Tochter der DFS) kostenpflichtig abonniert oder kostenlos bei fragdenstaat eingesehen werden kann.
Glücklicherweise unterhält das LBA auch eine Datenbank mit LTA, die sich nach Muster und Baureihe durchsuchen lässt.
LTA-Übersicht
Dennoch kann gerade bei vielgenutzten Typen schnell eine unübersichtliche Fülle an Informationen zusammen kommen. Gemäß Teil-M (M.A.305) und Teil-ML (ML.A.305) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind Luftfahrzeughalter daher dazu verpflichtet, Übersichten zu erstellen, die der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges dienen.
Hierfür stellt das LBA im Abschnitt Technik > Fachthemen > Übersichten für die Lebenslaufakte von Luftfahrzeugen ein Muster bereit. Im Kopfbereich der Übersicht sind zunächst die Kennblätter für Flugzeug, Motor und Propeller zu benennen. Das LBA stellt hier eine Liste aller Kennblätter sortiert nach Gerätegattung zur Verfügung.
Achtung: Gemäß Anhang II (b) des Teil-ML ist die eigenständige Durchführung von LTA im Wege der Pilot/Eigentümer-Instandhaltung nicht erlaubt. Sie ist den entsprechenden Fachbetrieben vorbehalten. Daher ist es für Pilot/Eigentümer auch nicht erforderlich oder zielführend, die Service Bulletins ihrer Hersteller kostenpflichtig selbst zu abonnieren – es sei denn, ihre Lektüre bedient eine intrinsische Freude an Konstruktionszeichnungen, was durchaus nachvollziehbar wäre.
Übrigens gilt das Gesagte nicht nur für Flugzeuge selbst, sondern auch für bestimmte Bauteile (z.B. Motoren) und andere Geräte.